JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 153 SGB V - Schließung
Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
Zweiter Titel (Betriebskrankenkassen)
Eine Betriebskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn
der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist und die Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält,
sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder
ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.
Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen.
Fußnoten:
Satz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).
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