JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 152 SGB V - Auflösung
Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
Zweiter Titel (Betriebskrankenkassen)
Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Satzung der Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält.
Für Betriebskrankenkassen mehrerer Arbeitgeber, die nach dem 31. Dezember 1995 vereinigt wurden, ist der Antrag nach Satz 1 von allen beteiligten Arbeitgebern zu stellen.
Fußnoten:
Satz 1 geändert und Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).
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