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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 150 SGB V - Freiwillige Vereinigung 

§ 150 SGB V - Freiwillige Vereinigung

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
         Zweiter Titel (Betriebskrankenkassen)

(1) Betriebskrankenkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte zu einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse vereinigen.
Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) § 144 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Für Betriebskrankenkassen, deren Satzungen eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthalten, gelten die §§ 145 und 146 entsprechend; für die Vereinigung einer oder mehrerer bundesunmittelbarer Betriebskrankenkassen mit anderen Betriebskrankenkassen gilt § 168a Abs. 2 entsprechend.


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).



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