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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 148 SGB V - Verfahren bei Errichtung 

§ 148 SGB V - Verfahren bei Errichtung

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
         Zweiter Titel (Betriebskrankenkassen)

(1) Die Errichtung der Betriebskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 147 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 1.000 Mitglieder haben wird.

(2) Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der im Betrieb Beschäftigten.
Die Aufsichtsbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde leitet die Abstimmung.
Die Abstimmung ist geheim.

(3) Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung beizufügen.
Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Errichtung wirksam wird.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 3 gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).


Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      • Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
        • Zweiter Titel (Betriebskrankenkassen)
      • § 147 Errichtung
      • § 149 Ausdehnung auf weitere Betriebe
        • Dritter Titel (Innungskrankenkassen)
      • § 158 Verfahren bei Errichtung

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