JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 146a SGB V - Schließung
Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
Erster Titel (Ortskrankenkassen)
Eine Ortskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.
Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen.
§ 155, mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 9, und § 164 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012). Satz 3 geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).
© "§ 146a SGB V - Schließung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum