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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 146 SGB V - Verfahren bei Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag 

§ 146 SGB V - Verfahren bei Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
         Erster Titel (Ortskrankenkassen)

(1) Werden Ortskrankenkassen nach § 145 vereinigt, legen sie der Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten vor.

(2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird.

(3) Mit diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen.
Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.

(4) Kommen die beteiligten Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nach, setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest, bestellt die Mitglieder der Organe, regelt die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird.
Absatz 3 gilt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      • Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
        • Zweiter Titel (Betriebskrankenkassen)
      • § 150 Freiwillige Vereinigung
        • Dritter Titel (Innungskrankenkassen)
      • § 160 Vereinigung von Innungskrankenkassen
        • Siebter Titel (Ersatzkassen)
      • § 168a Vereinigung von Ersatzkassen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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