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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 145 SGB V - Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag 

§ 145 SGB V - Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
         Erster Titel (Ortskrankenkassen)

(1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer Ortskrankenkasse oder des zuständigen Landesverbandes durch Rechtsverordnung einzelne oder alle Ortskrankenkassen des Landes nach Anhörung der betroffenen Ortskrankenkassen und ihrer Landesverbände vereinigen, wenn

(2) Die Landesregierung vereinigt auf Antrag des Landesverbandes durch Rechtsverordnung einzelne oder alle Ortskrankenkassen des Landes nach Anhörung der betroffenen Ortskrankenkassen und ihrer Landesverbände, wenn

(3) Bedarfssatz ist das Verhältnis der Ausgaben für Leistungen zur Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr.
Die Ausgaben sind zu mindern um die von Dritten erstatteten Ausgaben für Leistungen, um die Ausgaben für Mehr- und Erprobungsleistungen sowie für Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, um den nach § 266 erhaltenen Risikostrukturausgleich und um den nach § 269 erhaltenen Ausgleich aus dem Risikopool.
Zu den Ausgaben zählen auch die nach den §§ 266 und 269 zu tragenden Ausgleiche.


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).


Absatz 3 Satz 2 geändert und Satz 3 neugefasst durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      • Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
        • Erster Titel (Ortskrankenkassen)
      • § 146 Verfahren bei Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag
        • Zweiter Titel (Betriebskrankenkassen)
      • § 150 Freiwillige Vereinigung
        • Dritter Titel (Innungskrankenkassen)
      • § 160 Vereinigung von Innungskrankenkassen
        • Siebter Titel (Ersatzkassen)
      • § 168a Vereinigung von Ersatzkassen

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Urteile: Vorschriften

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