JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 145 SGB V - Vereinigung innerhalb eines Landes auf Antrag
Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
Erster Titel (Ortskrankenkassen)
(1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer Ortskrankenkasse oder des zuständigen Landesverbandes durch Rechtsverordnung einzelne oder alle Ortskrankenkassen des Landes nach Anhörung der betroffenen Ortskrankenkassen und ihrer Landesverbände vereinigen, wenn
durch die Vereinigung die Leistungsfähigkeit der betroffenen Krankenkassen verbessert werden kann oder
der Bedarfssatz einer Ortskrankenkasse den durchschnittlichen Bedarfssatz aller Ortskrankenkassen auf Bundes- oder Landesebene um mehr als 5 vom Hundert übersteigt. § 313 Abs. 10 Buchstabe a gilt entsprechend.
(2) Die Landesregierung vereinigt auf Antrag des Landesverbandes durch Rechtsverordnung einzelne oder alle Ortskrankenkassen des Landes nach Anhörung der betroffenen Ortskrankenkassen und ihrer Landesverbände, wenn
die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und
eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf Monaten nach Antragstellung nicht zustande gekommen ist. Erstreckt sich der Bezirk nach der Vereinigung der Ortskrankenkassen über das Gebiet eines Landes hinaus, gilt § 143 Abs. 3 entsprechend.
(3) Bedarfssatz ist das Verhältnis der Ausgaben für Leistungen zur Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr.
Die Ausgaben sind zu mindern um die von Dritten erstatteten Ausgaben für Leistungen, um die Ausgaben für Mehr- und Erprobungsleistungen sowie für Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, um den nach § 266 erhaltenen Risikostrukturausgleich und um den nach § 269 erhaltenen Ausgleich aus dem Risikopool.
Zu den Ausgaben zählen auch die nach den §§ 266 und 269 zu tragenden Ausgleiche.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).
Absatz 3 Satz 2 geändert und Satz 3 neugefasst durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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