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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 144 SGB V - Freiwillige Vereinigung 

§ 144 SGB V - Freiwillige Vereinigung

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
         Erster Titel (Ortskrankenkassen)

(1) Ortskrankenkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte auch dann vereinigen, wenn sich der Bezirk der neuen Krankenkasse nach der Vereinigung über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei.

(3) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird.

(4) Mit diesem Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen.
Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (a. a. O.).


Absatz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Zweiter Titel (Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen)
      • § 77 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen
    • Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
      • Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
        • Zweiter Titel (Betriebskrankenkassen)
      • § 150 Freiwillige Vereinigung
        • Dritter Titel (Innungskrankenkassen)
      • § 160 Vereinigung von Innungskrankenkassen
        • Siebter Titel (Ersatzkassen)
      • § 168a Vereinigung von Ersatzkassen
        • Achter Titel (Kassenartenübergreifende Regelungen)
      • § 171a Kassenartenübergreifende Vereinigung von Krankenkassen

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