JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 143 SGB V - Bezirk der Ortskrankenkassen
Sechstes Kapitel (Organisation der Krankenkassen)
Erster Abschnitt (Arten der Krankenkassen)
Erster Titel (Ortskrankenkassen)
(1) Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte Regionen.
(2) Die Landesregierung kann die Abgrenzung der Regionen durch Rechtsverordnung regeln.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen.
(3) Die betroffenen Länder können durch Staatsvertrag vereinbaren, dass sich die Region über mehrere Länder erstreckt.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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