JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 140g SGB V - Verordnungsermächtigung
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
Dreizehnter Abschnitt (Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten)
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu den Voraussetzungen der Anerkennung der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie zum Verfahren der Patientenbeteiligung zu regeln.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 140g SGB V - Verordnungsermächtigung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum