JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 140e SGB V - Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
Zwölfter Abschnitt (Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten)
Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4 Satz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abschließen.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) (29. 6. 2011).
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