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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 140d SGB V - Bereinigung 

§ 140d SGB V - Bereinigung

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Elfter Abschnitt (Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung)

(1) Die Vertragspartner nach § 87a Absatz 2 Satz 1 haben den Behandlungsbedarf nach § 87a Absatz 3 Satz 2 entsprechend der Zahl und der Morbiditätsstruktur der an der integrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten sowie dem im Vertrag nach § 140a vereinbarten Versorgungsbedarf zu bereinigen.
Kommt eine Einigung über eine Verringerung des Behandlungsbedarfs nach Satz 1 nicht zustande, können auch die Krankenkassen oder ihre Verbände, die Vertragspartner der Verträge nach § 140a sind, das Schiedsamt nach § 89 anrufen.
Die für die Bereinigungsverfahren erforderlichen arzt- und versichertenbezogenen Daten übermitteln die Krankenkassen den zuständigen Gesamtvertragspartnern.

(2) Die Vertragspartner der Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 haben die Ausgabenvolumen rechnerisch zu bereinigen, soweit die integrierte Versorgung die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln einschließt.
Die Ausgabenvolumen sind entsprechend der Zahl und der Risikostruktur der an der integrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten zu verringern.
Ergänzende Morbiditätskriterien sollen berücksichtigt werden.


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).


Absätze 1, 4 und 5 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012); bisherige Absätze 2 und 3 wurden Absätze 1 und 2.


Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Dritter Titel (Verträge auf Bundes- und Landesebene)
      • § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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