JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 140d SGB V - Bereinigung
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
Elfter Abschnitt (Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung)
(1) Die Vertragspartner nach § 87a Absatz 2 Satz 1 haben den Behandlungsbedarf nach § 87a Absatz 3 Satz 2 entsprechend der Zahl und der Morbiditätsstruktur der an der integrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten sowie dem im Vertrag nach § 140a vereinbarten Versorgungsbedarf zu bereinigen.
Kommt eine Einigung über eine Verringerung des Behandlungsbedarfs nach Satz 1 nicht zustande, können auch die Krankenkassen oder ihre Verbände, die Vertragspartner der Verträge nach § 140a sind, das Schiedsamt nach § 89 anrufen.
Die für die Bereinigungsverfahren erforderlichen arzt- und versichertenbezogenen Daten übermitteln die Krankenkassen den zuständigen Gesamtvertragspartnern.
(2) Die Vertragspartner der Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 haben die Ausgabenvolumen rechnerisch zu bereinigen, soweit die integrierte Versorgung die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln einschließt.
Die Ausgabenvolumen sind entsprechend der Zahl und der Risikostruktur der an der integrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten zu verringern.
Ergänzende Morbiditätskriterien sollen berücksichtigt werden.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).
Absätze 1, 4 und 5 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012); bisherige Absätze 2 und 3 wurden Absätze 1 und 2.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 140d SGB V - Bereinigung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum