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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 140 SGB V - Eigeneinrichtungen 

§ 140 SGB V - Eigeneinrichtungen

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Zehnter Abschnitt (Eigeneinrichtungen der Krankenkassen)

(1) Krankenkassen dürfen der Versorgung der Versicherten dienende Eigeneinrichtungen, die am 1. Januar 1989 bestehen, weiterbetreiben.
Die Eigeneinrichtungen können nach Art, Umfang und finanzieller Ausstattung an den Versorgungsbedarf unter Beachtung der Landeskrankenhausplanung und der Zulassungsbeschränkungen im vertragsärztlichen Bereich angepasst werden; sie können Gründer von medizinischen Versorgungszentren nach § 95 Abs. 1 sein.

(2) Sie dürfen neue Eigeneinrichtungen nur errichten, soweit sie die Durchführung ihrer Aufgaben bei der Gesundheitsvorsorge und der Rehabilitation auf andere Weise nicht sicherstellen können.
Die Krankenkassen oder ihre Verbände dürfen Eigeneinrichtungen auch dann errichten, wenn mit ihnen der Sicherstellungsauftrag nach § 72a Abs. 1 erfüllt werden soll.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818).


Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Erster Titel (Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung)
      • § 72a Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen
      • § 76 Freie Arztwahl

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Urteile: Vorschriften

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