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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 139c SGB V - Finanzierung 

§ 139c SGB V - Finanzierung

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Neunter Abschnitt (Sicherung der Qualität der Leistungserbringung)

Die Finanzierung des Instituts nach § 139a Abs. 1 erfolgt jeweils zur Hälfte durch die Erhebung eines Zuschlags für jeden abzurechnenden Krankenhausfall und durch die zusätzliche Anhebung der Vergütungen für die ambulante vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung nach den §§ 85 und 87a um einen entsprechenden Vomhundertsatz.
Die im stationären Bereich erhobenen Zuschläge werden in der Rechnung des Krankenhauses gesondert ausgewiesen; sie gehen nicht in die Gesamtbeträge nach den §§ 3 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung sowie nicht in die entsprechenden Erlösausgleiche ein.
Der Zuschlag für jeden Krankenhausfall, die Anteile der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie das Nähere zur Weiterleitung dieser Mittel an eine zu benennende Stelle werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt.


Fußnoten:


Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert und Absatz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Wortlaut des Absatzes 1 wurde § 139 c.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Sechster Titel (Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss)
      • § 91 Gemeinsamer Bundesausschuss

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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