JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 137b SGB V - Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
Neunter Abschnitt (Sicherung der Qualität der Leistungserbringung)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den Stand der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen festzustellen, sich daraus ergebenden Weiterentwicklungsbedarf zu benennen, eingeführte Qualitätssicherungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu bewerten und Empfehlungen für eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete sowie sektoren- und berufsgruppenübergreifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen einschließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten.
Er erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über den Stand der Qualitätssicherung.
Fußnoten:
Überschrift geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).
Neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190); bisherige Sätze 2 und 3 wurden (geändert) Sätze 1 und 2. Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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