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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 137b SGB V - Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin 

§ 137b SGB V - Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Neunter Abschnitt (Sicherung der Qualität der Leistungserbringung)

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den Stand der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen festzustellen, sich daraus ergebenden Weiterentwicklungsbedarf zu benennen, eingeführte Qualitätssicherungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu bewerten und Empfehlungen für eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete sowie sektoren- und berufsgruppenübergreifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen einschließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten.
Er erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über den Stand der Qualitätssicherung.


Fußnoten:


Überschrift geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).


Neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190); bisherige Sätze 2 und 3 wurden (geändert) Sätze 1 und 2. Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Sechster Titel (Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss)
      • § 91 Gemeinsamer Bundesausschuss
      • Dreizehnter Abschnitt (Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten)
    • § 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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