JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 136 SGB V - Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
Neunter Abschnitt (Sicherung der Qualität der Leistungserbringung)
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Maßnahmen zur Förderung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung durchzuführen.
Die Ziele und Ergebnisse dieser Qualitätssicherungsmaßnahmen sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu dokumentieren und jährlich zu veröffentlichen.
(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen die Qualität der in der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen im Einzelfall durch Stichproben; in Ausnahmefällen sind auch Vollerhebungen zulässig.
Der Gemeinsame Bundesausschuss entwickelt in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der vertragsärztlichen Versorgung sowie nach Maßgabe des § 299 Abs. 1 und 2 Vorgaben zu Auswahl, Umfang und Verfahren der Qualitätsprüfungen nach Satz 1; dabei sind die Ergebnisse nach § 137a Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen.
(4) Zur Förderung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung können die Kassenärztlichen Vereinigungen mit einzelnen Krankenkassen oder mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen oder den Verbänden der Ersatzkassen unbeschadet der Regelungen des § 87a ab dem 1. Januar 2009 gesamtvertragliche Vereinbarungen schließen, in denen für bestimmte Leistungen einheitlich strukturierte und elektronisch dokumentierte besondere Leistungs-, Struktur- oder Qualitätsmerkmale festgelegt werden, bei deren Erfüllung die an dem jeweiligen Vertrag teilnehmenden Ärzte Zuschläge zu den Vergütungen erhalten.
In den Verträgen nach Satz 1 ist ein Abschlag von dem nach § 87a Absatz 2 Satz 1 vereinbarten Punktwert für die an dem jeweiligen Vertrag beteiligten Krankenkassen und die von dem Vertrag erfassten Leistungen, die von den an dem Vertrag nicht teilnehmenden Ärzten der jeweiligen Facharztgruppe erbracht werden, zu vereinbaren, durch den die Mehrleistungen nach Satz 1 für die beteiligten Krankenkassen ausgeglichen werden.
Fußnoten:
Überschrift neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).
Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190); bisherige Absätze 1 und 2 wurden Absätze 2 und 3.
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).
Absatz 3 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).
Absatz 4 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).
Zu § 136: Richtlinien über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der Kernspintomographie vom 16. 10. 2000 (BAnz Nr. 28/2001), geändert am 16. 10. 2000 (BAnz Nr. 3/2002); Richtlinien über Kriterien zur Qualitätsprüfung in der radiologischen Diagnostik vom 17. 6. 1992 (Beilage zum BAnz Nr. 183), geändert am 17. 12. 1996 (BAnz Nr. 49/1197).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 136 SGB V - Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum