JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 134a SGB V - Versorgung mit Hebammenhilfe
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
Achter Abschnitt (Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern)
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und der Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen sowie über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen.
Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe und deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen.
Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen nach Satz 2 sind insbesondere Kostensteigerungen zu beachten, die die Berufsausübung betreffen.
(2) Die Verträge nach Absatz 1 haben Rechtswirkung für freiberuflich tätige Hebammen, wenn sie
einem Verband nach Absatz 1 Satz 1 auf Bundes- oder Landesebene angehören und die Satzung des Verbandes vorsieht, dass die von dem Verband nach Absatz 1 abgeschlossenen Verträge Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Hebammen haben, oder
einem nach Absatz 1 geschlossenen Vertrag beitreten.
Hebammen, für die die Verträge nach Absatz 1 keine Rechtswirkung haben, sind nicht als Leistungserbringer zugelassen.
Das Nähere über Form und Verfahren des Nachweises der Mitgliedschaft in einem Verband nach Satz 1 Nr. 1 sowie des Beitritts nach Satz 1 Nr. 2 regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum Ablauf
der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist oder
einer von den Vertragspartnern vereinbarten Vertragslaufzeit
zustande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 4 festgesetzt.
Im Falle des Satzes 1 Buchstabe b gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle weiter.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen sowie die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle.
Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Abs. 3 Satz 5 und 6 entsprechend.
Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 und 10 entsprechend.
(5) Als Hebammen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Entbindungspfleger.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3429).
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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