JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 132e SGB V - Versorgung mit Schutzimpfungen
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
Achter Abschnitt (Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern)
(1) Die Krankenkassen oder ihre Verbände schließen mit Kassenärztlichen Vereinigungen, geeigneten Ärzten, deren Gemeinschaften, Einrichtungen mit geeignetem ärztlichen Personal oder dem öffentlichen Gesundheitsdienst Verträge über die Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 und 2.
Dabei haben sie sicherzustellen, dass insbesondere die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte berechtigt sind, Schutzimpfungen zu Lasten der Krankenkasse vorzunehmen.
Im Fall von Nichteinigung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Entscheidung gemäß § 20d Absatz 1 Satz 3 legt eine von den Vertragsparteien zu bestimmende unabhängige Schiedsperson den Vertragsinhalt fest.
Einigen sich die Vertragsparteien nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragsschließende Krankenkasse oder für den vertragsschließenden Verband zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt.
Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.
(2) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können zur Versorgung ihrer Versicherten mit Impfstoffen für Schutzimpfungen nach § 20d Absatz 1 und 2 Verträge mit einzelnen pharmazeutischen Unternehmern schließen; § 130a Absatz 8 gilt entsprechend.
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Versorgung der Versicherten ausschließlich mit dem vereinbarten Impfstoff.
Fußnoten:
Absatz 1 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Sätze 3 bis 5 angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262).
Absatz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262); bisheriger Wortlaut des § 132e wurde Absatz 1.
Zu § 132e: Vgl. RdSchr. 07 e Zu § 132e SGB V.
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