JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 132d SGB V - Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
Achter Abschnitt (Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern)
(1) Über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung einschließlich der Vergütung und deren Abrechnung schließen die Krankenkassen unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37b Verträge mit geeigneten Einrichtungen oder Personen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.
In den Verträgen ist ergänzend zu regeln, in welcher Weise die Leistungserbringer auch beratend tätig werden.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt gemeinsam und einheitlich unter Beteiligung der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, der Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in Empfehlungen
die sächlichen und personellen Anforderungen an die Leistungserbringung,
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung,
Maßstäbe für eine bedarfsgerechte Versorgung mit spezialisierter ambulanter Palliativversorgung
fest.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Absatz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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