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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 132d SGB V - Spezialisierte ambulante Palliativversorgung 

§ 132d SGB V - Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Achter Abschnitt (Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern)

(1) Über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung einschließlich der Vergütung und deren Abrechnung schließen die Krankenkassen unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37b Verträge mit geeigneten Einrichtungen oder Personen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.
In den Verträgen ist ergänzend zu regeln, in welcher Weise die Leistungserbringer auch beratend tätig werden.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt gemeinsam und einheitlich unter Beteiligung der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, der Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in Empfehlungen

fest.


Fußnoten:


Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Absatz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      • Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
        • Erster Titel (Krankenbehandlung)
      • § 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Dreizehnter Abschnitt (Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten)
    • § 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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