JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 132c SGB V - Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
Achter Abschnitt (Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern)
(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Erbringung sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in Empfehlungen die Anforderungen an die Leistungserbringer der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen fest.
Fußnoten:
Absatz 1 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Absatz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Wortlaut des Absatzes 1 wurde § 132 c.
Absatz 2 angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426); bisheriger Wortlaut des § 132 c wurde Absatz 1.
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