JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 132b SGB V - Versorgung mit Soziotherapie
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
Achter Abschnitt (Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern)
Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37a Abs. 2 mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit Soziotherapie schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Absatz 2 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Wortlaut des Absatzes 1 wurde (geändert) § 132 b.
Zu § 132b: Vgl. RdSchr. 99 i Tit. 16.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 132b SGB V - Versorgung mit Soziotherapie" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum