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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 132 SGB V - Versorgung mit Haushaltshilfe 

§ 132 SGB V - Versorgung mit Haushaltshilfe

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Achter Abschnitt (Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern)

(1) Die Krankenkasse kann zur Gewährung von Haushaltshilfe geeignete Personen anstellen.
Wenn die Krankenkasse dafür andere geeignete Personen, Einrichtungen oder Unternehmen in Anspruch nimmt, hat sie über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen Verträge zu schließen.

(2) Die Krankenkasse hat darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden.
Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen.


Fußnoten:


Überschrift geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014) und 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520).


Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014) und 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520).



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