JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 130 SGB V - Rabatt
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
Siebter Abschnitt (Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern)
(1) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel einen Abschlag von 2,05 Euro je Arzneimittel, für sonstige Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 5 vom Hundert auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis.
Der Abschlag nach Satz 1 erster Halbsatz ist erstmalig mit Wirkung für das Kalenderjahr 2013 von den Vertragspartnern in der Vereinbarung nach § 129 Abs. 2 so anzupassen, dass die Summe der Vergütungen der Apotheken für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel leistungsgerecht ist unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Leistungen und der Kosten der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung.
Dabei sind
Veränderungen der Leistungen der Apotheken auf Grundlage einer standardisierten Beschreibung der Leistungen im Jahre 2011 zu ermitteln;
Einnahmen und Kosten der Apotheken durch tatsächliche Betriebsergebnisse repräsentativ ausgewählter Apotheken zu berücksichtigen.
(2) Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 oder § 35a festgesetzt, bemisst sich der Abschlag nach dem Festbetrag.
Liegt der maßgebliche Arzneimittelabgabepreis nach Absatz 1 unter dem Festbetrag, bemisst sich der Abschlag nach dem niedrigeren Abgabepreis.
(3) Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, dass die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird.
Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach § 129.
Fußnoten:
Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262). Satz 2 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (a. a. O.).
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1948).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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