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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 129a SGB V - Krankenhausapotheken 

§ 129a SGB V - Krankenhausapotheken

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Siebter Abschnitt (Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern)

Die Krankenkassen oder ihre Verbände vereinbaren mit dem Träger des zugelassenen Krankenhauses das Nähere über die Abgabe verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke an Versicherte, insbesondere die Höhe des für den Versicherten maßgeblichen Abgabepreises.
Die nach § 300 Abs. 3 getroffenen Regelungen sind Teil der Vereinbarungen nach Satz 1.
Eine Krankenhausapotheke darf verordnete Arzneimittel zu Lasten von Krankenkassen nur abgeben, wenn für sie eine Vereinbarung nach Satz 1 besteht.
Die Regelungen des § 129 Absatz 5c Satz 4 bis 5 gelten für Vereinbarungen nach Satz 1 entsprechend.


Fußnoten:


Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 4 angefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Siebter Abschnitt (Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern)
    • § 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer
    • § 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel

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