JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 124 SGB V - Zulassung
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
Fünfter Abschnitt (Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln)
(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der physikalischen Therapie, der Sprachtherapie oder der Ergotherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden.
(2) Zuzulassen ist, wer
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis besitzt,
über eine Praxisausstattung verfügt, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt.
Ein zugelassener Leistungserbringer von Heilmitteln ist in einem weiteren Heilmittelbereich zuzulassen, sofern er für diesen Bereich die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 erfüllt und eine oder mehrere Personen beschäftigt, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 nachweisen.
(3) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 erfüllen; Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen nach Absatz 2 ab.
Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene sollen gehört werden.
(5) Die Zulassung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen erteilt.
Die Zulassung berechtigt zur Versorgung der Versicherten.
(6) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Leistungserbringer nach Erteilung der Zulassung die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 oder 3 nicht mehr erfüllt.
Die Zulassung kann auch widerrufen werden, wenn der Leistungserbringer die Fortbildung nicht innerhalb der Nachfrist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3 erbringt.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.
(7) Die am 30. Juni 2008 bestehenden Zulassungen, die von den Verbänden der Ersatzkassen erteilt wurden, gelten als von den Ersatzkassen gemäß Absatz 5 erteilte Zulassungen weiter.
Absatz 6 gilt entsprechend.
Fußnoten:
Absatz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gestrichen durch G vom 3. 4. 2003 (BGBl I S. 462); bisherige Nummern 3 und 4 wurden Nummern 2 und 3. Satz 2 angefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1084), geändert durch G vom 3. 4. 2003 (a. a. O.). Satz 3 gestrichen durch G vom 3. 4. 2003 (a. a. O.).
Absatz 3 geändert durch G vom 3. 4. 2003 (BGBl I S. 462).
Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024) in Verb. mit Bek. vom 28. 12. 2007 (BGBl I S. 3305).
Absatz 6 Satz 1 geändert durch G vom 3. 4. 2003 (BGBl I S. 462). Satz 2 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
Absatz 7 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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