JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 119b SGB V - Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
Vierter Abschnitt (Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten)
Stationäre Pflegeeinrichtungen können einzeln oder gemeinsam bei entsprechendem Bedarf unbeschadet des § 75 Abs. 1 Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern schließen.
Auf Antrag der Pflegeeinrichtung hat die Kassenärztliche Vereinigung zur Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung Verträge nach Satz 1 anzustreben.
Kommt ein Vertrag nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zugang des Antrags der Pflegeeinrichtung zustande, ist die Pflegeeinrichtung vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung mit angestellten Ärzten, die in das Arztregister eingetragen sind und geriatrisch fortgebildet sein sollen, zu ermächtigen; die Anstellung bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses.
Soll die Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten durch einen in mehreren Pflegeeinrichtungen angestellten Arzt erfolgen, ist der angestellte Arzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in den Pflegeeinrichtungen zu ermächtigen.
Das Recht auf freie Arztwahl der Versicherten in der Pflegeeinrichtung bleibt unberührt.
Der in der Pflegeeinrichtung tätige Arzt ist bei seinen ärztlichen Entscheidungen nicht an Weisungen von Nichtärzten gebunden.
Er soll mit den übrigen Leistungserbringern eng zusammenarbeiten.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 3 neugefasst und Satz 4 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012); bisherige Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 5 bis 7.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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