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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 117 SGB V - Hochschulambulanzen 

§ 117 SGB V - Hochschulambulanzen

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Vierter Abschnitt (Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten)

(1) Der Zulassungsausschuss (§ 96) ist verpflichtet, auf Verlangen von Hochschulen oder Hochschulkliniken die Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken (Hochschulambulanzen) zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 genannten Personen zu ermächtigen.
Die Ermächtigung ist so zu gestalten, dass die Hochschulambulanzen die Untersuchung und Behandlung der in Satz 1 genannten Personen in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang durchführen können.
Das Nähere zur Durchführung der Ermächtigung regeln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich durch Vertrag mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächtigung der Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten im Rahmen des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfangs und der Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Abs. 6a anerkannt sind, sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.
Im Rahmen der Ermächtigung der Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten sind Fallzahlbegrenzungen vorzusehen.
Für die Vergütung gilt § 120 Abs. 2 bis 4 entsprechend.


Fußnoten:


Überschrift neugefasst durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412).


Absatz 1 neugefasst durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412). Satz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Absatz 2 angefügt durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311); bisheriger Wortlaut des § 117 wurde Absatz 1. Satz 1 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      • Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
        • Erster Titel (Krankenbehandlung)
      • § 35c Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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