JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 116a SGB V - Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
Vierter Abschnitt (Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten)
Der Zulassungsausschuss kann zugelassene Krankenhäuser für das entsprechende Fachgebiet in den Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100 Absatz 3 festgestellt hat, auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit und solange dies zur Beseitigung der Unterversorgung oder zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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