JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 113 SGB V - Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
Dritter Abschnitt (Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen)
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung können gemeinsam die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität der Krankenhausbehandlung eines zugelassenen Krankenhauses durch einvernehmlich mit dem Krankenhausträger bestellte Prüfer untersuchen lassen.
Kommt eine Einigung über den Prüfer nicht zustande, wird dieser auf Antrag innerhalb von zwei Monaten von der Landesschiedsstelle nach § 114 Abs. 1 bestimmt.
Der Prüfer ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Krankenhäuser und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, dem Prüfer und seinen Beauftragten auf Verlangen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
(3) Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich daraus ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des Versorgungsvertrags nach § 110, in der nächstmöglichen Pflegesatzvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen.
Die Vorschriften über Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach der Bundespflegesatzverordnung bleiben unberührt.
(4) Die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung durch psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118) und sozialpädiatrische Zentren (§ 119) werden von den Krankenkassen in entsprechender Anwendung der nach § 106a, § 106 Abs. 2 und 3 und § 136 geltenden Regelungen geprüft.
Fußnoten:
Überschrift neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).
Absatz 4 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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