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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 112 SGB V - Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung 

§ 112 SGB V - Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Dritter Abschnitt (Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen)

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge, um sicherzustellen, dass Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen dieses Gesetzbuchs entsprechen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere


Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.

(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt.

(4) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden.
Satz 1 gilt entsprechend für die von der Landesschiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen Regelungen.
Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.

(6) Beim Abschluss der Verträge nach Absatz 1 und bei Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 5 sind, soweit darin Regelungen nach Absatz 2 Nr. 5 getroffen werden, die Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu beteiligen.


Fußnoten:


Absatz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 Nummer 6 angefügt durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1211), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012). Satz 1 Nummer 7 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) (1. 1. 2012).


Absatz 5 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Zu § 112: Vgl. RdSchr. 90 b Tit. 2.5.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Vierter Abschnitt (Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten)
    • § 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten
    • § 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus
    • § 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
      • Neunter Abschnitt (Sicherung der Qualität der Leistungserbringung)
    • § 137 Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung
      • Dreizehnter Abschnitt (Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten)
    • § 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
    • Zehntes Kapitel (Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz)
      • Zweiter Abschnitt (Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz)
        • Erster Titel (Übermittlung von Leistungsdaten)
      • § 303 Ergänzende Regelungen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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