JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 108a SGB V - Krankenhausgesellschaften
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
Dritter Abschnitt (Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen)
Die Landeskrankenhausgesellschaft ist ein Zusammenschluss von Trägern zugelassener Krankenhäuser im Land.
In der Deutschen Krankenhausgesellschaft sind die Landeskrankenhausgesellschaften zusammengeschlossen.
Bundesverbände oder Landesverbände der Krankenhausträger können den Krankenhausgesellschaften angehören.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520).
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