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JuraForum.deGesetzeSGB V§ 103 SGB V - Zulassungsbeschränkungen 

§ 103 SGB V - Zulassungsbeschränkungen

Sozialgesetzbuch

   Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
         Achter Titel (Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung)

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt.
Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuss nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen.
Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen.
Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(4) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Erreichen der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger fortgeführt werden soll, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben diesen Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen.
Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung.
Dem Zulassungsausschuss sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen.
Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen.
Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:


Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen.
Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist.
Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich.
Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind.
Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind.
§ 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste.
In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen.
Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.
Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluss von Belegarztverträgen auszuschreiben.
Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen.
Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.


Fußnoten:


Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).


Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).


Absatz 4 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 2 eingefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426); bisherige Sätze 2 bis 6 wurden Sätze 3 bis 7. Satz 5 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012). Satz 6 eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626); bisheriger Satz 6 wurde Satz 7. Satz 6 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 7 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) (1. 1. 2012); bisheriger Satz 7 wurde Satz 8.


Absatz 4a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 geändert und Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012); bisheriger Satz 4, geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439), wurde Satz 2 und bisheriger Satz 5 wurde Satz 3. Satz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) (1. 1. 2012).


Absatz 4b eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439). Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) (1. 1. 2012).


Absatz 4c eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).


Absätze 5 und 6 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).


Absatz 7 angefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520).


Absatz 8 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
        • Sechster Titel (Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss)
      • § 90 Landesausschüsse
      • § 90a Gemeinsames Landesgremium
        • Siebter Titel (Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung)
      • § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
        • Achter Titel (Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung)
      • § 101 Überversorgung
      • § 105 Förderung der vertragsärztlichen Versorgung

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