JuraForum.de > Gesetze > SGB V > § 101 SGB V - Überversorgung
Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten)
Achter Titel (Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung)
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über
einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung,
Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur,
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die von Ärzten erbrachten spezialfachärztlichen Leistungen nach § 116b berücksichtigt werden,
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte berücksichtigt werden,
Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerlässlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken,
allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 3 einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können,
Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung ausüben will und sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines Arztes in einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und in einem medizinischen Versorgungszentrum entsprechend; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist der Arzt nicht mitzurechnen,
Regelungen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, und Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades sind die angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.
Sofern die Weiterbildungsordnungen mehrere Facharztbezeichnungen innerhalb desselben Fachgebiets vorsehen, bestimmen die Richtlinien nach Nummer 4 und 5 auch, welche Facharztbezeichnungen bei der gemeinschaftlichen Berufsausübung nach Nummer 4 und bei der Anstellung nach Nummer 5 vereinbar sind. Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist erstmals bundeseinheitlich zum Stand vom 31. Dezember 1990 zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist die Entwicklung des Zugangs zur vertragsärztlichen Versorgung seit dem 31. Dezember 1980 arztgruppenspezifisch angemessen zu berücksichtigen. Die regionalen Planungsbereiche sind mit Wirkung zum 1. Januar 2013 so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird. Bei der Berechnung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind Vertragsärzte mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit dem Faktor 0,5 sowie die bei einem Vertragsarzt nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Ärzte, die in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte und die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2 angestellten Ärzte entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen. Erbringen die in Satz 7 genannten Ärzte spezialfachärztliche Leistungen nach § 116b, ist dies bei der Berechnung des Versorgungsgrades nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2a zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung ermächtigter Ärzte und der in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2b.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die auf der Grundlage des Absatzes 1 Satz 4 und 5 ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist
wegen der Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen,
weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bundesweit die Zahl 1.000 übersteigt oder
zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung; dabei ist insbesondere die demografische Entwicklung zu berücksichtigen.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erhält der Arzt eine auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung.
Die Beschränkung und die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3, spätestens jedoch nach zehnjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit.
Endet die Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet.
Im Falle der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei der Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche Praxisausübung des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen.
Für die Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 Satz 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3a) Die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen.
Endet die Leistungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet.
(4) Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2.
Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln.
Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10 zugelassen werden.
Dabei sind überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen.
In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2013 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist.
Bei der Feststellung der Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die in Satz 5 bestimmten Versorgungsanteile und die ermächtigten Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 mitzurechnen.
(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem 1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinderärzte eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2; Absatz 4 bleibt unberührt.
Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezember 1995 zu ermitteln.
Die Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die neuen Verhältniszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen.
Der Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom 31. Dezember 2000 zu treffen.
Ein Wechsel für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist nur dann zulässig, wenn dafür keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet sind.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 2b, 3, 4 und 5 und die Absätze 3 und 3a gelten nicht für Zahnärzte.
Fußnoten:
Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 1 Nummern 2a und 2b eingefügt und Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012). Satz 1 Nummer 3a eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439). Satz 1 Nummer 4 eingefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520), geändert durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3853), 14. 11. 2003 (a. a. O.), 22. 12. 2006 (a. a. O.) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 Nummer 5 eingefügt durch G vom 23. 6. 1997 (a. a. O.), geändert durch G vom 19. 12. 1998 (a. a. O.) und 22. 12. 2006 (a. a. O.). Die Änderung durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.) ist gegenstandslos. Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (a. a. O.); bisherige Sätze 2 bis 6 wurden Sätze 3 bis 7. Satz 6 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) (1. 1. 2012). Satz 7 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.), geändert durch G vom 22. 12. 2006 (a. a. O.) und 22. 12. 2011 (a. a. O.) (1. 1. 2012). Sätze 8 und 9 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) (1. 1. 2012).
Absatz 2 angefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520); bisheriger Wortlaut des § 101 wurde Absatz 1. Satz 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012). Satz 1 Nummer 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626); bisherige Nummer 4 wurde Nummer 3. Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) (1. 1. 2012). Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) (1. 1. 2012).
Absatz 3 angefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520). Sätze 1 und 4 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Absatz 3a eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439).
Absatz 4 angefügt durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 5 neugefasst und Satz 6 geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).
Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 4 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).
Absatz 6 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983) (1. 1. 2012).
Zu § 101: BedarfsplR-Ä vom 9. 3. 1993 (Beilage zum BAnz Nr. 110), zuletzt geändert am 21. 2. 2006 (BAnz Nr. 68).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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