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JuraForum.deGesetzeSGB IX§ 98 SGB IX - Beauftragter des Arbeitgebers 

§ 98 SGB IX - Beauftragter des Arbeitgebers

Sozialgesetzbuch

   Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      Kapitel 5 (Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers)

Der Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden.
Der Beauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein.
Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    • Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      • Kapitel 3 (Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen)
    • § 80 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern
    • § 83 Integrationsvereinbarung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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