JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 98 SGB IX - Beauftragter des Arbeitgebers
Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
Kapitel 5 (Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers)
Der Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden.
Der Beauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein.
Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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