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JuraForum.deGesetzeSGB IX§ 90 SGB IX - Ausnahmen 

§ 90 SGB IX - Ausnahmen

Sozialgesetzbuch

   Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      Kapitel 4 (Kündigungsschutz)

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen,

(2) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung der schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.

(2a) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.

(3) Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen an.


Fußnoten:


Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606).


Absatz 2a eingefügt durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    • Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      • Kapitel 14 (Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften)
    • § 158 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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