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JuraForum.deGesetzeSGB IX§ 88 SGB IX - Entscheidung des Integrationsamtes 

§ 88 SGB IX - Entscheidung des Integrationsamtes

Sozialgesetzbuch

   Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      Kapitel 4 (Kündigungsschutz)

(1) Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an treffen.

(2) Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen zugestellt.
Der Bundesagentur für Arbeit wird eine Abschrift der Entscheidung übersandt.

(3) Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) In den Fällen des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an zu treffen ist.
Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.
Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.


Fußnoten:


Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) in Verb. mit G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014).


Absatz 5 angefügt durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606).



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