JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 78 SGB IX - Ausgleichsfonds
Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
Kapitel 2 (Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber)
Zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf Arbeitsplätzen und zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen, die den Interessen mehrerer Länder auf dem Gebiet der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dienen, ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales als zweckgebundene Vermögensmasse ein Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben gebildet.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verwaltet den Ausgleichsfonds.
Fußnoten:
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 3. 4. 2003 (BGBl I S. 462) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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