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JuraForum.deGesetzeSGB IX§ 73 SGB IX - Begriff des Arbeitsplatzes 

§ 73 SGB IX - Begriff des Arbeitsplatzes

Sozialgesetzbuch

   Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      Kapitel 2 (Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber)

(1) Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.

(2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen beschäftigt werden

(3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.


Fußnoten:


Absatz 2 Nummer 4 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).


Absatz 2 Nummer 7 geändert durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    • Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
      • Kapitel 1 (Allgemeine Regelungen)
    • § 2 Behinderung
    • Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      • Kapitel 2 (Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber)
    • § 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
    • § 75 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
    • § 77 Ausgleichsabgabe
      • Kapitel 3 (Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen)
    • § 82 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
      • Kapitel 4 (Kündigungsschutz)
    • § 90 Ausnahmen
      • Kapitel 5 (Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers)
    • § 96 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
      • Kapitel 7 (Integrationsfachdienste)
    • § 110 Aufgaben

Urteile: Schlagworte

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