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JuraForum.deGesetzeSGB IX§ 72 SGB IX - Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen 

§ 72 SGB IX - Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen

Sozialgesetzbuch

   Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      Kapitel 2 (Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber)

(1) Im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht sind in angemessenem Umfang zu beschäftigen

(2) Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung, insbesondere für Auszubildende, haben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen Anteil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.
Hierüber ist mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93 und der Schwerbehindertenvertretung zu beraten.


Fußnoten:


Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    • Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      • Kapitel 2 (Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber)
    • § 76 Mehrfachanrechnung
      • Kapitel 5 (Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers)
    • § 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
    • § 95 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
      • Kapitel 6 (Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen)
    • § 102 Aufgaben des Integrationsamtes
    • § 104 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

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Urteile: Vorschriften

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