( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeSGB IX§ 68 SGB IX - Geltungsbereich 

§ 68 SGB IX - Geltungsbereich

Sozialgesetzbuch

   Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      Kapitel 1 (Geschützter Personenkreis)

(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.

(2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit.
Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam.
Sie kann befristet werden.

(3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 125 und des Kapitels 13 angewendet.

(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Abs. 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist.
Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht.
Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit Ausnahme des § 102 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c, werden nicht angewendet.


Fußnoten:


Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) in Verb. mit G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014).


Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Drittes Kapitel (Aktive Arbeitsförderung)
      • Zweiter Abschnitt (Aktivierung und berufliche Eingliederung)
    • § 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen
      • Fünfter Abschnitt (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit)
        • Erster Unterabschnitt (Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung)
      • § 90 Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen
  • Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    • Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
      • Kapitel 1 (Allgemeine Regelungen)
    • § 2 Behinderung
    • § 10 Koordinierung der Leistungen
    • § 11 Zusammenwirken der Leistungen
    • § 13 Gemeinsame Empfehlungen
      • Kapitel 3 (Gemeinsame Servicestellen)
    • § 22 Aufgaben
    • Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht))
      • Kapitel 6 (Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen)
    • § 102 Aufgaben des Integrationsamtes
      • Kapitel 8 (Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen)
    • § 116 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Zweites Kapitel (Versicherter Personenkreis)
      • Zweiter Abschnitt (Versicherungsberechtigung)
    • § 9 Freiwillige Versicherung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-ix/68-geltungsbereich

© "§ 68 SGB IX - Geltungsbereich" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN