JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 66 SGB IX - Berichte über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe
Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
Kapitel 8 (Sicherung und Koordinierung der Teilhabe)
Titel 3 (Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen)
(1) Die Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2004 über die Lage behinderter Frauen und Männer sowie die Entwicklung ihrer Teilhabe, gibt damit eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Aufwendungen zu Prävention, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit ab und schlägt unter Berücksichtigung und Bewertung der mit diesem Buch getroffenen Regelungen die zu treffenden Maßnahmen vor.
In dem Bericht wird die Entwicklung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gesondert dargestellt.
Schlägt die Bundesregierung weitere Regelungen vor, erstattet sie auch über deren Wirkungen einen weiteren Bericht.
Die Träger von Leistungen und Einrichtungen erteilen die erforderlichen Auskünfte.
Die obersten Landesbehörden werden beteiligt.
Ein gesonderter Bericht über die Lage behinderter Menschen ist vor diesem Zeitpunkt nicht zu erstellen.
(2) Bei der Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 1 unterrichtet die Bundesregierung die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes auch über die nach dem Behindertengleichstellungsgesetz getroffenen Maßnahmen, über Zielvereinbarungen im Sinne von § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie über die Gleichstellung behinderter Menschen und gibt eine zusammenfassende, nach Geschlecht und Alter differenzierte Darstellung und Bewertung ab.
Der Bericht nimmt zu möglichen weiteren Maßnahmen zur Gleichstellung behinderter Menschen Stellung.
Die zuständigen obersten Landesbehörden werden beteiligt.
(3) Die Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2006 über die Ausführung der Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17.
Auf der Grundlage des Berichts ist zu prüfen, ob weiterer Handlungsbedarf besteht; die obersten Landessozialbehörden werden beteiligt.
Fußnoten:
Absatz 2 angefügt durch G vom 27. 4. 2002 (BGBl I S. 1467); bisheriger Wortlaut des § 66 wurde Absatz 1.
Absatz 3 angefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022).
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