( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeSGB IX§ 65 SGB IX - Verfahren des Beirats 

§ 65 SGB IX - Verfahren des Beirats

Sozialgesetzbuch

   Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
      Kapitel 8 (Sicherung und Koordinierung der Teilhabe)
         Titel 3 (Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen)

Der Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
Im Übrigen gilt § 106 entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    • Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
      • Kapitel 8 (Sicherung und Koordinierung der Teilhabe)
        • Titel 3 (Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen)
      • § 67 Verordnungsermächtigung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-ix/65-verfahren-des-beirats

© "§ 65 SGB IX - Verfahren des Beirats" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN