JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 65 SGB IX - Verfahren des Beirats
Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
Kapitel 8 (Sicherung und Koordinierung der Teilhabe)
Titel 3 (Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen)
Der Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
Im Übrigen gilt § 106 entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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