JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 63 SGB IX - Klagerecht der Verbände
Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
Kapitel 8 (Sicherung und Koordinierung der Teilhabe)
Titel 2 (Klagerecht der Verbände)
Werden behinderte Menschen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung behinderte Menschen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind.
In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.
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