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JuraForum.deGesetzeSGB IX§ 60 SGB IX - Pflichten Personensorgeberechtigter 

§ 60 SGB IX - Pflichten Personensorgeberechtigter

Sozialgesetzbuch

   Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
      Kapitel 8 (Sicherung und Koordinierung der Teilhabe)
         Titel 1 (Sicherung von Beratung und Auskunft)

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei ihrer Personensorge anvertrauten Menschen Behinderungen (§ 2 Abs. 1) wahrnehmen oder durch die in § 61 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags die behinderten Menschen einer gemeinsamen Servicestelle oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation oder einem Arzt zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    • Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
      • Kapitel 3 (Gemeinsame Servicestellen)
    • § 22 Aufgaben
      • Kapitel 8 (Sicherung und Koordinierung der Teilhabe)
        • Titel 1 (Sicherung von Beratung und Auskunft)
      • § 61 Sicherung der Beratung behinderter Menschen

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