JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 60 SGB IX - Pflichten Personensorgeberechtigter
Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
Kapitel 8 (Sicherung und Koordinierung der Teilhabe)
Titel 1 (Sicherung von Beratung und Auskunft)
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei ihrer Personensorge anvertrauten Menschen Behinderungen (§ 2 Abs. 1) wahrnehmen oder durch die in § 61 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags die behinderten Menschen einer gemeinsamen Servicestelle oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation oder einem Arzt zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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