JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 6 SGB IX - Rehabilitationsträger
Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
Kapitel 1 (Allgemeine Regelungen)
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3, | ||
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3, | ||
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4, | ||
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3, | ||
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4, | ||
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4, | ||
die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4. |
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahr.
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