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JuraForum.deGesetzeSGB IX§ 6 SGB IX - Rehabilitationsträger  

§ 6 SGB IX - Rehabilitationsträger

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
      Kapitel 1 (Allgemeine Regelungen)

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein

1.

die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,

2.

die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3,

3.

die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,

4.

die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,

5.

die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,

6.

die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4,

7.

die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahr.



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