JuraForum.de > Gesetze > SGB IX > § 59 SGB IX - Verordnungsermächtigung
Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
Kapitel 7 (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft)
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie über das Zusammenwirken dieser Leistungen mit anderen Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regeln.
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