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JuraForum.deGesetzeSGB IX§ 58 SGB IX - Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben 

§ 58 SGB IX - Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben

Sozialgesetzbuch

   Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
      Kapitel 7 (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft)

Die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7) umfassen vor allem



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