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JuraForum.deGesetzeSGB IX§ 56 SGB IX - Heilpädagogische Leistungen 

§ 56 SGB IX - Heilpädagogische Leistungen

Sozialgesetzbuch

   Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
      Kapitel 7 (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft)

(1) Heilpädagogische Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 werden erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch

werden können.
Sie werden immer an schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht.

(2) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30) und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger werden heilpädagogische Leistungen als Komplexleistung erbracht.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    • Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
      • Kapitel 4 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)
    • § 30 Früherkennung und Frühförderung

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