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JuraForum.deGesetzeSGB IX§ 55 SGB IX - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft 

§ 55 SGB IX - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Sozialgesetzbuch

   Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
      Kapitel 7 (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft)

(1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden.

(2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere


Fußnoten:


Absatz 2 Nummer 5 neugefasst durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    • Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
      • Kapitel 7 (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft)
    • § 56 Heilpädagogische Leistungen
    • § 58 Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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