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JuraForum.deGesetzeSGB IX§ 49 SGB IX - Kontinuität der Bemessungsgrundlage 

§ 49 SGB IX - Kontinuität der Bemessungsgrundlage

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)
      Kapitel 6 (Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen)

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.



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